Fahrzeuge & Klassen
KLASSE B / B78 /B96 / B196 / B197
Kraftfahrzeuge (ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen A1, A2 und A) bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von max. 3,5 t. Beförderung von max. 8 Personen zzgl. des Fahrers erlaubt.
Erforderliches Mindestalter: 18 bzw. 17 Jahre (Begleitendes Fahren)
Einschluss der Fahrerlaubnisklassen AM und L
Mitnahme von Anhängern bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von max. 750 kg grundsätzlich erlaubt.
Ausnahme:
Die Mitnahme eines Anhängers über 750 kg zulässiges Gesamtgewicht ist auch erlaubt, wenn das zulässige Gesamtgewicht des Zuges (Zugfahrzeug + Anhänger) insgesamt 3,5 t nicht überschreitet.
Schlüsselzahl: 78
Bei der Schlüsselzahl 78 darf der Inhaber der Fahrerlaubnis ausschließlich Kraftfahrzeuge der Klasse B mit einem Automatikgetriebe führen.
Die Aufhebung dieser Beschränkung ist duch eine Schulung von mindestens 10 Fahrstunden mit einem Schaltwagen möglich.
Schlüsselzahl: 96
Kombinationen von einem Kraftfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger über 750 kg zulässigen Gesamtgewicht. Dabei darf das Gesamtgewicht des Zuges (Zugfahrzeug + Anhänger) über 3500 kg betragen, jedoch nicht mehr als 4250 kg.
Vorbesitz der Fahrerlaubnisklasse B erforderlich.
Erforderliches Mindestalter: 18 bzw. 17 Jahre (Begleitendes Fahren)
Hinweis:
Diese Fahrerlaubnis wird durch die Zuteilung der Schlüsselzahl 96 erteilt. Dabei ist keine Prüfung, aber eine Schulung sowohl im theoretischen als auch praktischen Bereich erforderlich.
Schlüsselzahl: 196
Krafträder bis zu einem Hubraum von max. 125 ccm und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW (ca. 15 PS) sowie einem Verhältnis von Leistung zu Gewicht von max. 0,1 kW/kg.
Vorbesitz der Fahrerlaubnisklasse B seit mindestens 5 Jahren erforderlich.
Erforderliches Mindestalter: 25 Jahre
Hinweis:
Diese Fahrerlaubnis wird durch die Zuteilung der Schlüsselzahl 196 erteilt. Dabei ist keine Prüfung, aber eine Schulung sowohl im theoretischen als auch praktischen Bereich erforderlich.
Schlüsselzahl: 197 (Neu ab 01.04.2021)
Bei der Schlüsselzahl 197 darf die Prüfung mit einem Automatikfahrzeug abgelegt werden, der Inhaber dieser Fahrerlaubnis darf jedoch auch Fahrzeuge mit einem Schaltgetriebe führen, da er während seiner Ausbildung eine Schulung von mindestens 10 Fahrstunden mit einem Schaltwagen absolviert hat.
KLASSE BE
Kombinationen von einem Kraftfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger über 750 kg, jedoch nicht mehr als 3500 kg zulässiges Gesamtgewicht.
Vorbesitz der Fahrerlaubnisklasse B erforderlich.
Erforderliches Mindestalter: 18 bzw. 17 Jahre (Begleitendes Fahren)
KLASSE AM
Zweirädrige Kleinkrafträder mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von max. 45 km/h und einem Hubraum von max. 50 ccm. Bei Elektromotoren ist die Leistung auf max. 4 kW (ca. 5,5 PS) begrenzt.
Dreirädrige Kleinkrafträder mit einer zulässigen Höchtgeschwindigkeit von max. 45 km/h und einem Hubraum von max. 50 ccm bei Fremdzündungsmotoren. Bei Diesel-/Elektromotoren ist die Leistung auf max. 4 kW begrenzt.
Vierrädrige Leicht-Kfz mit einer Höchstgeschwindigkeit von max. 45 km/h und einem Hubraum von max. 50 ccm bei Fremdzündungsmotoren. Bei Diesel-/Elektromotoren ist die Leistung auf max. 4 kW begrenzt. Die Leermasse darf max. 350 kg betragen.
Erforderliches Mindestalter: 15 Jahre
KLASSE A1
Krafträder bis zu einem Hubraum von max. 125 ccm und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW (ca. 15 PS) sowie einem Verhältnis von Leistung zu Gewicht von max. 0,1 kW/kg.
Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern mit einem Hubraum über 50 ccm oder mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit über 45 km/h. Die Motorleistung ist auf 15 kW begrenzt.
Erforderliches Mindestalter: 16 Jahre
Einschluss der Fahrerlaubnisklasse AM
KLASSE A2
Krafträder mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und einem Hubraum von mehr als 50 ccm. Die Motorleistung ist auf 35 kW (48 PS) sowie einem Verhältnis von Leistung zu Gewicht von max. 0,2 kW/kg begrenzt.
Erforderliches Mindestalter: 18 Jahre
Einschluss der Fahrerlaubnisklassen AM, A1
Hinweis:
Bei mindestens zweijährigem Vorbesitz der Klasse A1 bzw. der Klasse 3 (erworben vor dem 01. April 1980) ist nur eine praktische, aber keine theoretische Prüfung erforderlich.
KLASSE A
Krafträder mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und einem Hubraum von mehr als 50 ccm, jedoch sofort nach Erwerb ohne Beschränkung der Motorleistung.
Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Motorleistung über 15 kW.
Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern mit einem Hubraum über 50 ccm oder einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit über 45 km/h und einer Motorleistung über 15 kW.
Erforderliches Mindestalter:
- 20 Jahre beim Aufstieg von der Klasse A2 (praktische Prüfung erforderlich)
- 21 Jahre für Trikes
- 24 Jahre beim Direkterwerb der Klasse A
Einschluss der Fahrerlaubnisklassen AM, A1, A2
Hinweis:
Bei mindestens zweijährigem Vorbesitz der Klasse A2 ist nur eine praktische, aber keine theoretische Prüfung erforderlich.
Beim Vorbesitz der Klasse A1 bzw. der Klasse 3 (erworben vor dem 01. April 1980) ist sowohl eine Ausbildung, eine Prüfung im theoretischen als auch im praktischen Bereich notwendig. Lediglich verringert sich die Anzahl der vorgeschriebenen Grundunterrichte und Sonderfahrten von 12 auf 6 Stunden.
KLASSE L
Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von max. 40 km/h. Bei Mitnahme von Anhängern (auch 2 hinter dem Zugfahrzeug erlaubt) ist die Höchstgeschwindigkeit auf 25 km/h beschränkt.
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Flurförderzeuge (z.B. Gabelstapler) bis zu einer Höchstgeschwindigkeit von max. 25 km/h (auch mit Anhänger).
Erforderliches Mindestalter: 16 Jahre
Hinweis:
Eine praktische Ausbildung sowie eine praktische Prüfung sind nicht erforderlich.
MOFA
Mofas und Fahrräder mit Hilfsmotor, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit max. 25 km/h beträgt.
Die Mofaprüfbescheinigung ist keine Fahrerlaubnis im Sinne des Fahrerlaubnisrechts.
Erforderliches Mindestalter: 15 Jahre
Hinweis:
Eine praktische Prüfung entfällt.
SONSTIGES
Alle Führerscheine, die nach dem 19. Januar 2013 ausgestellt werden, sind nur 15 Jahre gültig und müssen danach neu ausgestellt werden. Die Gültigkeit der Fahrerlaubnis bleibt dabei erhalten, es sind keine erneute Ausbildung und Prüfung erforderlich.
Alle vor dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine müssen bis spätestens 19. Januar 2033 umgetauscht werden.
Fahrzeuge
Unser Fuhrpark an Schulungsfahrzeugen wird regelmäßig modernisiert.
Alle unsere Pkw sind klimatisiert und verfügen über aktuellste Sicherheitssysteme.